Rechtliches
Lizenzbedingungen
- In der aktuellen Fassung vom:
1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Diese Lizenzbedingungen regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung der workspace.pm Software (nachfolgend “Software” genannt) der TRUECARE GmbH (nachfolgend “Lizenzgeber” genannt) durch den Kunden (nachfolgend “Lizenznehmer” genannt). Sie gelten für alle Verträge zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer über die Nutzung der Software, unabhängig davon, ob diese als OnPrem-Lösung oder als Managed Cloud-Dienst bereitgestellt wird. Mit der Nutzung der Software erklärt sich der Lizenznehmer mit diesen Bedingungen einverstanden.
2. Definitionen
2.1 OnPrem (On Premises)
Bei der OnPrem-Lösung wird die Software auf der eigenen IT-Infrastruktur des Lizenznehmers installiert und betrieben. Der Lizenznehmer ist für die Bereitstellung und Wartung der erforderlichen Hardware sowie für die Installation und Aktualisierung der Software verantwortlich.
2.2 Managed Cloud
Bei der Managed Cloud-Lösung wird die Software vom Lizenzgeber in einer sicheren Cloud-Umgebung gehostet und dem Lizenznehmer über das Internet zur Verfügung gestellt. Der Lizenzgeber ist für die Bereitstellung, Wartung und Aktualisierung der Software sowie der zugrunde liegenden Infrastruktur verantwortlich.
2.3 Weitere relevante Begriffe
“Nutzer” bezeichnet jede natürliche Person, die vom Lizenznehmer zur Nutzung der Software autorisiert wurde. “Lizenzgebühr” bezeichnet das vom Lizenznehmer zu entrichtende Entgelt für die Nutzung der Software. “Vertragslaufzeit” bezieht sich auf den Zeitraum, für den dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung der Software eingeräumt wird.
3. Lizenzgewährung
3.1 OnPrem-Lizenzen
Für die OnPrem-Lösung gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein nicht-exklusives, nicht übertragbares und zeitlich begrenztes Recht zur Installation und Nutzung der Software auf der eigenen IT-Infrastruktur des Lizenznehmers. Die Anzahl der autorisierten Nutzer und die Dauer der Lizenz werden im Lizenzvertrag festgelegt.
3.2 Managed Cloud-Lizenz
Für die Managed Cloud-Lösung gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein nicht-exklusives, nicht übertragbares und zeitlich begrenztes Recht zum Zugriff auf die Software über das Internet und zu deren Nutzung. Die Anzahl der autorisierten Nutzer und die Dauer der Lizenz werden im Lizenzvertrag festgelegt.
4. Konditionen, Preise, Zahlungsbedingungen
4.1 Lizenzgebühren
Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Zahlung der im Lizenzvertrag vereinbarten Lizenzgebühren. Diese können je nach gewähltem Modell (OnPrem oder Managed Cloud) und Anzahl der Nutzer variieren. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Zahlungsmodalitäten
Die Lizenzgebühren sind, sofern nicht anders vereinbart, jährlich im Voraus zu entrichten. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, den Zugang zur Software zu sperren.
4.3 Preisänderungen
Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Lizenzgebühren mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit anzupassen. Im Falle einer Preiserhöhung hat der Lizenznehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung.
5. Lieferung und Bereitstellung
5.1 OnPrem-Lieferung
Bei der OnPrem-Lösung stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software zum Download bereit. Der Lizenznehmer erhält die erforderlichen Zugangsdaten und Installationsanweisungen per E-Mail. Die Bereitstellung erfolgt innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Zahlung der Lizenzgebühr.
5.2 Managed Cloud-Bereitstellung
Bei der Managed Cloud-Lösung richtet der Lizenzgeber die Software in seiner Cloud-Umgebung ein und stellt dem Lizenznehmer die Zugangsdaten per E-Mail zur Verfügung. Die Bereitstellung erfolgt innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Zahlung der Lizenzgebühr.
6. Nutzungsbedingungen
6.1 Allgemeine Nutzungsrechte und -beschränkungen
Der Lizenznehmer darf die Software nur für eigene Geschäftszwecke und nur im Rahmen der erworbenen Lizenzen nutzen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte, eine Unterlizenzierung oder eine Nutzung der Software über die vereinbarte Anzahl von Nutzern hinaus ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht gestattet. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, zu modifizieren, zu dekompilieren oder zurückzuentwickeln, es sei denn, dies ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt.
6.2 OnPrem-spezifische Bedingungen
Bei der OnPrem-Lösung ist der Lizenznehmer für die Installation, den Betrieb und die Wartung der Software auf seiner eigenen IT-Infrastruktur verantwortlich. Er verpflichtet sich, die vom Lizenzgeber bereitgestellten Updates und Patches zeitnah zu installieren, um die Sicherheit und Funktionalität der Software zu gewährleisten. Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software zu erstellen, die ausschließlich zu Sicherungs- und Archivierungszwecken verwendet werden darf.
6.3 Managed Cloud-spezifische Bedingungen
Bei der Managed Cloud-Lösung ist der Lizenznehmer für die Sicherheit und Vertraulichkeit seiner Zugangsdaten verantwortlich. Er verpflichtet sich, diese Daten geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Lizenznehmer erkennt an, dass der Lizenzgeber berechtigt ist, regelmäßige Wartungsarbeiten und Updates durchzuführen, die zu vorübergehenden Unterbrechungen des Dienstes führen können. Der Lizenzgeber wird sich bemühen, solche Unterbrechungen auf ein Minimum zu beschränken und den Lizenznehmer im Voraus darüber zu informieren.
6.4 Open Source Komponenten
Die Software kann Open Source Komponenten enthalten, die anderen Lizenzbedingungen unterliegen. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer auf Anfrage eine Liste dieser Komponenten und die entsprechenden Lizenzbedingungen zur Verfügung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, diese zusätzlichen Lizenzbedingungen einzuhalten.
7. Schutzrechte Dritter
7.1 Zusicherungen des Lizenzgebers
Der Lizenzgeber sichert zu, dass die Software frei von Rechten Dritter ist, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Er gewährleistet, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Lizenznehmer die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte zu gewähren.
7.2 Freistellung und Rechtsverteidigung
Sollte die vertragsgemäße Nutzung der Software durch den Lizenznehmer die Rechte Dritter verletzen, wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer von allen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter freistellen. Der Lizenzgeber übernimmt die Rechtsverteidigung auf eigene Kosten und stellt den Lizenznehmer von allen damit verbundenen Kosten frei, vorausgesetzt, der Lizenznehmer informiert den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich über geltend gemachte Ansprüche und überlässt dem Lizenzgeber die Kontrolle über die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen.
8. Laufzeit und Kündigung
8.1 Vertragsbeginn
Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung des Lizenzvertrages oder, falls früher, mit der ersten Bereitstellung der Software in Kraft.
8.2 Laufzeit
Die Mindestvertragslaufzeit beträgt, sowohl für die OnPrem- als auch für die Managed Cloud-Lösung, 12 Monate ab Vertragsbeginn. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird.
8.3 Ordentliche Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden. Bei der Managed Cloud-Lösung endet mit der Kündigung auch das Recht zur Nutzung der Software. Bei der OnPrem-Lösung ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Software nach Vertragsende von allen Systemen zu entfernen und sämtliche Kopien zu löschen.
8.4 Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Lizenzgeber aufgrund eines Verstoßes des Lizenznehmers hat dieser keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Lizenzgebühren.
9. Anpassungen und Beratungsleistungen
9.1 Beauftragte Anpassungen
Individuelle Anpassungen oder Erweiterungen der Software können zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden. Solche Anpassungen unterliegen separaten Vereinbarungen und können zusätzliche Kosten verursachen. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, Anpassungswünsche abzulehnen, wenn diese technisch nicht umsetzbar sind oder den Kern der Software beeinträchtigen würden.
9.2 Abnahmeprozess
Nach Fertigstellung beauftragter Anpassungen oder Beratungsleistungen wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer zur Abnahme auffordern. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Leistungen innerhalb von 14 Tagen zu prüfen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung des Lizenznehmers, gelten die Leistungen als abgenommen. Bei Managed Cloud-Lösungen gelten Anpassungen als abgenommen, wenn sie 30 Tage lang produktiv genutzt wurden, ohne dass wesentliche Mängel gemeldet wurden.
10. Datenschutz und Vertraulichkeit
10.1 Datenschutz
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, die geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Lizenznehmers (insbesondere bei der Managed Cloud-Lösung) wird eine separate Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen. Der Lizenznehmer bleibt für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich und holt erforderliche Einwilligungen ein.
10.2 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Ausgenommen hiervon sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden.
11. Haftungsbeschränkungen
11.1 Unbeschränkte Haftung
Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.2 Beschränkte Haftung
Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Lizenzgeber nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11. Schlussbestimmungen
12.1 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.
12.2 Anwendbares Recht
Für diese Lizenzbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.3 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Lizenzgebers.
12.4 Änderungen der Lizenzbedingungen
Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, diese Lizenzbedingungen zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den Lizenzbedingungen, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Lizenznehmer nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der Lizenzbedingungen werden dem Lizenznehmer mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Lizenznehmer nicht innerhalb dieser Frist von sechs Wochen (beginnend mit dem Tag der Zustellung der Mitteilung) schriftlich oder per E-Mail widerspricht und der Lizenzgeber den Lizenznehmer auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.