Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Verhältnis zwischen der TRUECARE GmbH, Kronenstraße 13, 30161 Hannover („Lizenzgeber“) und dem Vertragspartner des Lizenzvertrages sowie mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen, soweit diese laut Lizenzvertrag zur Nutzung des Vertragsproduktes berechtigt sind (insgesamt gemeinsam bezeichnet als „Lizenznehmer“). Lizenzgeber und Lizenznehmer werden jeweils einzeln auch als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

(2) Alle zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Lizenzvertrag und diesen AGB.

(3) Maßgeblich ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

(4) Abweichende Bedingungen des Lizenznehmers werden nicht akzeptiert. Dies gilt auch, wenn der Lizenzgeber der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Mängelgewährleistung

(1) Ist der Lizenznehmer Unternehmer, hat er die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen dem Lizenzgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Software, schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Versäumt der Lizenznehmer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Software als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Dies gilt nicht für Mängel, die der Lizenzgeber arglistig verschwiegen hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 377, 381 HGB.

(2) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Mängelgewährleistung unter Berücksichtigung der folgenden besonderen Regelungen:

(a) Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche beträgt bei Softwarekauf ein Jahr ab Lizenzausstellung des jeweiligen Vertragsprodukts, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist.

(b) Bei der Überlassung im Rahmen von Softwaremiete wird der Lizenzgeber die Betriebsbereitschaft während der Vertragslaufzeit durch Bereitstellung von Updates aufrechterhalten.

(c) Bei der Überlassung im Rahmen von SaaS sichert der Lizenzgeber eine Verfügbarkeit von 99,7% im Jahresdurchschnitt zu.

(d) Im Rahmen der Mängelgewährleistung wird der Lizenzgeber selbst oder über von ihm beauftragte Dritte zunächst versuchen, den Fehler zu beheben (Nacherfüllung). Sofern die Nachbesserung binnen angemessener Frist nicht erfolgreich durchgeführt wird, kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung der Lizenzgebühr) nach den gesetzlichen Vorschriften sowie Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen. Macht der Lizenznehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet der Lizenzgeber nach Ziff. 3.

Wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist, haben Minderungsansprüche Vorrang, soweit die Leistung nicht mehr nachgeholt werden kann.

(e) Soweit vorstehend nichts anderes geregelt, ist eine weitergehende Mängelgewährleistung des Lizenzgebers ausgeschlossen. Insbesondere entfällt die Mängelgewährleistung, wenn und soweit die Vertragsprodukte durch den Lizenznehmer unsachgemäß behandelt oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder Softwareumgebung benutzt werden. Gleiches gilt, wenn der Lizenznehmer unberechtigt Änderungen der Vertragsprodukte vornimmt.

(3) Im Falle der Mängelbeseitigung, insbesondere im Rahmen der Nachlieferung oder Nachbesserung, werden die erforderlichen Aufwendungen für die Arbeiten des Lizenzgebers oder von ihm beauftragter Dritter sowie für etwaige Transportkosten, die durch den Lizenznehmer verauslagt werden, durch den Lizenzgeber getragen bzw. erstattet. Dies gilt nicht, soweit sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Vertragsprodukte an einen anderen Ort als den Ort der Erstlieferung verbracht wurden.

(4) Für die Nutzung von Open Source Komponenten oder deren Konfigurationsdateien, die zusammen mit dem Vertragsprodukten ausgeliefert werden, ohne dass diese von Vertragsprodukten aktiviert, genutzt oder verlinkt werden, ist die Mängelgewährleistung des Lizenzgebers ausgeschlossen.

3. Haftung

(1) Die Mängelgewährleistung des Lizenzgebers richtet sich ausschließlich nach vorstehender Ziffer 2.

(2) Für Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz gelten die folgenden Haftungsregelungen:

(a) Bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Lizenznehmer haftet der Lizenzgeber nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit den Ansprüchen eine Verletzung zugrunde liegt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, für eine vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsprodukte, für eine Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von dem Lizenzgeber übernommenen Garantie beruht. Soweit dem Lizenzgeber keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(b) Der Lizenzgeber haftet zusätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit er schuldhaft, also auch bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit, eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt; deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen kann. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(c) Der Lizenzgeber haftet gegenüber dem Lizenznehmer, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer Kardinalspflicht vorliegt in jedem Fall nur beschränkt bis maximal der Höhe der Lizenzgebühr. Diese Haftungsobergrenze gilt nicht für typischerweise vorhersehbare Schäden.

(3) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.

4. Allgemeine Haftungsregelungen

(1) Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass vorstehende Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 4 in keinem Fall die gesetzlichen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz einschränken. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen, wird durch vorstehende Haftungsregelungen ebenfalls nicht berührt.

(2) Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vor einer ersten Verwendung der Vertragsprodukte prüfen muss, ob die Installation der Vertragsprodukte zu besonderen Interferenzen mit bereits installierter Software führen könnte, und weiter für eine Sicherung seiner Daten vor der ersten Installation und während des laufenden Betriebes zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.

(3) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehenden Haftungsregelungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.

(4) Soweit die Schadensersatzhaftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Geheimhaltung

(1) Die Parteien einschließlich aller verbundenen Unternehmen, Tochterunternehmen, Niederlassungen, Berater, Mitarbeiter und aller ähnlichen Personen, Unternehmen oder natürlichen oder juristischen Personen verpflichten sich im Hinblick auf vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei (wie unten stehend definiert und ohne Rücksicht auf das Datum der ersten Bekanntgabe solcher vertraulichen Informationen), diese vertraulichen Informationen unbefristet geheim zu halten und nur insoweit im eigenen Unternehmen einschließlich aller verbundenen Unternehmen, Tochterunternehmen, Niederlassungen, Berater, Mitarbeiter und aller ähnlichen Personen, Unternehmen oder sonstigen natürlichen oder juristischen Personen zu verwerten/verwerten zu lassen oder selbst oder durch Dritte in sonstiger Weise zu nutzen/nutzen zu lassen, als dies zur Erfüllung von Pflichten einer Vertragspartei unumgänglich erfordert oder es sich um eine Weitergabe an beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater handelt.

(2) Im Rahmen dieses Vertrages gelten als vertrauliche Information, insbesondere jedes Betriebsgeheimnis und sonstige, nicht öffentlich zugängliche oder vertrauliche Informationen bezüglich Produkten, Prozessen, Know-how, Design, Formeln, Entwicklungen, Forschungen, Computerprogrammen, Datenbanken, anderer urheberrechtlich geschützter Werke oder im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der Parteien und deren Mitarbeiter, Berater, Lizenznehmer oder anderer den Parteien zuzuordnenden Personen, die im Rahmen des Lizenz- und/oder Wartungs- und Supportvertrag oder der Überlassung von Vertragsproduktenbekannt gegeben oder in sonstiger Weise in schriftlicher oder mündlicher Form mitgeteilt werden.

(3) Der Lizenznehmer erkennt an, dass vom Lizenzgeber im Rahmen dieses Vertrages im direkten Zusammenhang mit einem Vertragsprodukt bekannt gegebene vertrauliche Informationen (z.B. Schnittstelleninformationen, Quellcode, etc.) für diesen einen erheblichen Wert bzw. Geschäftswert darstellen und daher der Lizenzgeber bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Geheimhaltungsregelung erheblicher Schaden entstehen kann. Jeder Lizenznehmer verpflichtet sich daher hiermit für sich selbst, Schäden, die dem Lizenzgeber aus einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltene Geheimhaltungsverpflichtung entstehen, zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Lizenzgeber Anspruch auf Ersatz aller entstehenden Schäden aus dem Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung gegen den jeweiligen Lizenznehmer, wobei Schaden auch jedwede Folgeschäden, materielle und immaterielle Schäden sowie entgangenen Gewinn umfasst. Die in diesen AGB enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht durch einen oder einen diesen Parteien zuzuordnenden Dritten.

(4) Jede nach dieser Vereinbarung durch eine der Parteien bekannt gegebene Information ist und bleibt das alleinige und ausschließliche geistige Eigentum dieser Partei einschließlich aller Verwertungs- und sonstiger Nutzungsrechte. Mit der Bekanntgabe von Informationen an die jeweils anderen Parteien werden keine Rechte – gleich welcher Art – weder ausdrücklich noch stillschweigend an diese übertragen.

(5) Vorstehende Geheimhaltungsverpflichtungserklärung gem. Ziff. 5 Abs. 1 gilt nicht für solche Informationen,

(a) welche bereits vor Vertragsschluss gemeinfrei oder veröffentlicht waren,

(b) welche die jeweilige Partei bereits zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung besessen hat,

(c) welche aufgrund einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung zur Weitergabe freigegeben wurden.

Die Geheimhaltungsverpflichtung gem. Ziff. 5 Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn eine Partei gesetzlich, auf Grund eines rechtskräftigen Urteils eines deutschen Gerichtes oder behördlich verpflichtet ist, Informationen zu offenbaren, sofern eine solche Pflicht vor Offenlegung dem Vertraulichkeitsberechtigten schriftlich mitgeteilt wird. Vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtungserklärung gilt weiter nicht für Open Source Komponenten, soweit nach den jeweils gültigen Lizenzbestimmungen eine Offenlegung gestattet oder vorgeschrieben ist.

(6) Die Parteien werden durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch geeignete Verträge mit Mitarbeitern und Beratern und sonstigen Dritten, derer sich die Parteien zur Erfüllung im Rahmen dieses Vertrages bedienen, sicherstellen, dass die vorstehenden Geheimhaltungsregelungen eingehalten werden.

(7) Die Parteien verpflichten sich, der jeweils anderen Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung eines tatsächlichen oder drohenden unbefugten Gebrauchs oder Offenlegung von vertraulichen Informationen zu unterrichten und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um einen solchen Gebrach oder Offenlegung zu verhindern oder zu beenden.

6. Referenzkundennennung

(1) Mit Durchführung einer Bestellung oder  und nach einer ununterbrochenen Nutzungsdauer von mindestens sechs (6) Monaten der workspace-Software, unabhängig davon, ob diese kostenpflichtig oder im Rahmen einer Schulung kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde, erteilt der Kunde dem Anbieter folgende Rechte:

  • Das Recht, ihn als Referenzkunden zu benennen.
  • Die ausdrückliche, unentgeltliche und widerrufbare Genehmigung zur Nutzung des Unternehmensnamens und -logos des Kunden für Referenzzwecke. Diese Genehmigung umfasst insbesondere das Recht, den Unternehmensnamen und das Logo auf der Webseite des Anbieters zu verwenden.

(2) Der Kunde versichert, zur Erteilung dieser Rechte zum Zeitpunkt der Bestellung befugt zu sein.

(3) Der Kunde kann dieser Referenznennung und Logonutzung jederzeit schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) widersprechen. In diesem Fall wird der Anbieter die Nennung des Kundennamens und die Verwendung des Logos unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Widerspruchs, einstellen und von allen öffentlich zugänglichen Medien entfernen. Die Möglichkeit des Widerrufs ist jederzeit möglich und nicht zeitlich uneingeschränkt.

Nach einem Widerspruch wird der Anbieter die Tatsache der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vertraulich behandeln, es sei denn, eine Offenlegung ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher Anordnungen erforderlich.

(4) Diese Vereinbarung zur Referenzkundennennung und Logonutzung lässt sonstige Vertraulichkeitsverpflichtungen zwischen den Parteien unberührt. Der Anbieter verpflichtet sich, bei der Nutzung des Kundennamens und -logos die Reputation des Kunden zu wahren und diese niemals in einem negativen oder rufschädigenden Kontext zu verwenden.

7. Fristlose Kündigung

Jede Vertragspartei hat unbeschadet aller sonstigen Ansprüche (z. B. Schadensersatzansprüche) das Recht auf fristlose Kündigung des Lizenz- oder des Wartungs- und Supportvertrages durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei, ohne dass die kündigende Partei eine weitere Mitteilung machen muss, falls die verletzende Partei eine Vertragsverletzung in einem solchen Maße begeht, dass es für die andere Partei nicht zumutbar ist, an den bestehenden Vereinbarungen festzuhalten. Dies gilt insbesondere, wenn:

  • eine abhilfefähige Verletzung nach den zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen begangen und innerhalb von 45 Tagen, nachdem die verletze Partei von der verletzenden Partei eine Mitteilung über diese Verletzung erhalten hat, keine Abhilfe geschaffen wurde;
  • eine nicht abhilfefähige Verletzung nach den zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen begangen wurde; oder
  • im Verhalten ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

8. Datenschutz

(1) Der Lizenznehmer stimmt hiermit ausdrücklich zu, dass der Lizenzgeber Daten und Informationen über den Lizenznehmer (wie z.B. Namen, Adresse und E-Mail-Adresse) erhebt, speichert, verwendet und verarbeitet. Es wird darauf hingewiesen, dass, soweit sich der Lizenzgeber zur Erfüllung seiner vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten Dritter bedient, diesen die erhobenen Daten zur Erfüllung dieser Pflichten übertragen werden können. Beispiele für solche Dritte können sein: Reseller, Lieferunternehmen, Marketingbeauftragte sowie Finanzierungsunternehmen. Genauere, jeweils aktuelle Informationen zum Datenschutz werden durch den Lizenzgeber auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

(2) Für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften für die Inhalte, die der Lizenznehmer mit der Software bearbeitet, insbesondere bei Nutzung von SaaS, ist der Lizenznehmer allein verantwortlich. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber auf Besonderheiten des Datenschutzes im Zusammenhang mit seiner Softwarenutzung hinzuweisen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

9. Force Majeure

(1) Leistungs-, Liefer- und Abnahmehindernisse infolge von Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, fehlender Rohstoffversorgung oder sonstiger Fälle höherer Gewalt im eigenen bzw. verbundenen Unternehmen oder Unternehmen, die mit der Ausführung Unteraufträgen betraut sind sowie durch Anordnungen von hoher Hand oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden, nicht in der Macht der Vertragsparteien liegt bzw. die auch mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht abgewendet oder ausgeglichen werden können, entbinden die Vertragspartner für die Dauer des Ereignisses von der Erfüllung der Vertragspflichten.

(2) Die an der Erfüllung des Vertrages gehinderte Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich unter Darlegung der sie an der Erfüllung des Vertrages hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie wird darüber hinaus alles in ihrer Macht stehende und wirtschaftlich Vertretbare unternehmen, um das Leistungs- bzw. Lieferungshindernis so schnell wie möglich zu beseitigen.

10. Übertragbarkeit

Der Lizenz- und/oder Wartungs- und Supportvertrag sowie Ansprüche hieraus dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht ganz oder teilweise übertragen oder abgetreten werden, wobei jedoch die Zustimmung der anderen Partei nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden darf. Vorbehaltlich des bisher Ausgeführten, verpflichten die Bestimmungen und Bedingungen ebenfalls die Rechtsnachfolger und Übernehmer der Parteien und sind auch für diese wirksam.

11. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Lizenz- und/oder Wartungs- und Supportvertrages sowie dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

(2) Die Nichteinhaltung einer Verpflichtung durch eine der Parteien darf nicht als Verzicht hierauf oder auf die Vereinbarung als Ganzes oder einer anderen Verpflichtung aus dem Lizenz- und/oder Wartungs- und Supportvertrages sowie dieser Bedingungen angesehen werden.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken soll eine wirksame und angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach der wirtschaftlichen Zielsetzung gewollt haben.

(4) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Hannover, sofern jede Partei Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(5) Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechtes, Anwendung. Ein Verbraucher kann sich trotz der Rechtswahl auf die für ihn günstigeren Regelungen seines Heimatrechts berufen. Die Anwendung der „Convention for the international sale of goods“ (CISG) vom 11.04.1980 in ihrer jeweils gültigen Fassung ist ausgeschlossen.