Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen
  1. Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Verhältnis zwischen der TRUECARE GmbH, Kronenstraße 13, 30161 Hannover („Lizenzgeber“) und dem Vertragspartner des Lizenz- und/oder Wartungs- und Supportvertrages sowie mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen, soweit diese laut Lizenzvertrag zur Nutzung des Vertragsproduktes berechtigt sind (insgesamt gemeinsam bezeichnet als „Lizenznehmer“). Lizenzgeber und Lizenznehmer werden jeweils einzeln auch als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

(2) Alle zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer im Zusammenhang mit dem Lizenz- und/oder Wartungs- und Supportvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Lizenzvertrag und diesen AGB.

(3) Maßgeblich ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

(4) Abweichende Bedingungen des Lizenznehmers werden nicht akzeptiert. Dies gilt auch, wenn der Lizenzgeber der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

  1. Definitionen

Vertragsprodukt sind die im Lizenzvertrag genannten Softwareprodukte des Lizenzgebers.

  • Wird die Nutzung eines Vertragsproduktes im Rahmen von Softwarekauf eingeräumt, so erhält der Lizenznehmer das dauerhafte Nutzungsrecht an dem Vertragsprodukt gemäß den Regelungen in Abschnitt „Lizenz, Nutzungsumfang“ dieser AGB.
  • Wird die Nutzung eines Vertragsproduktes im Rahmen von Softwaremiete eingeräumt, so erhält der Lizenznehmer das zeitlich beschränkte Nutzungsrecht an dem Vertragsprodukt gemäß den Regelungen in Abschnitt „Lizenz, Nutzungsumfang“ dieser AGB.
  • Wird die Nutzung eines Vertragsproduktes im Rahmen von Software-as-a-Service (SaaS) eingeräumt, so erhält der Lizenznehmer das zeitlich beschränkte Nutzungsrecht zur Nutzung des Vertragsproduktes im Rahmen der Online-Zurverfügungstellung im Rahmen von „SaaS“ gemäß den Regelungen in Abschnitt „Lizenz, Nutzungsumfang“ dieser AGB.
  1. Mängelgewährleistung

(1) Ist der Lizenznehmer Unternehmer, hat er die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

(2) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Mängelgewährleistung unter Berücksichtigung der folgenden besonderen Regelungen:

(a) Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche beträgt bei Softwarekauf ein Jahr ab Lizenzausstellung des jeweiligen Vertragsprodukts, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist.

(b) Bei der Überlassung im Rahmen von Softwaremiete wird der Lizenzgeber die Betriebsbereitschaft während der Vertragslaufzeit durch Bereitstellung von Updates aufrechterhalten.

(c) Bei der Überlassung im Rahmen von SaaS sichert der Lizenzgeber eine Verfügbarkeit von 99,7% im Jahresdurchschnitt zu.

(d) Im Rahmen der Mängelgewährleistung wird der Lizenzgeber selbst oder über von ihm beauftragte Dritte zunächst versuchen, den Fehler zu beheben (Nacherfüllung). Sofern die Nachbesserung binnen angemessener Frist nicht erfolgreich durchgeführt wird, kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung der Lizenzgebühr) nach den gesetzlichen Vorschriften sowie Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen. Macht der Lizenznehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet der Lizenzgeber nach Ziff. 4.

Wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist, haben Minderungsansprüche Vorrang, soweit die Leistung nicht mehr nachgeholt werden kann.

(e) Soweit vorstehend nichts anderes geregelt, ist eine weitergehende Mängelgewährleistung des Lizenzgebers ausgeschlossen. Insbesondere entfällt die Mängelgewährleistung, wenn und soweit die Vertragsprodukte durch den Lizenznehmer unsachgemäß behandelt oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder Softwareumgebung benutzt werden. Gleiches gilt, wenn der Lizenznehmer unberechtigt Änderungen der Vertragsprodukte vornimmt.

(3) Im Falle der Mängelbeseitigung, insbesondere im Rahmen der Nachlieferung oder Nachbesserung, werden die erforderlichen Aufwendungen für die Arbeiten des Lizenzgebers oder von ihm beauftragter Dritter sowie für etwaige Transportkosten, die durch den Lizenznehmer verauslagt werden, durch den Lizenzgeber getragen bzw. erstattet. Dies gilt nicht, soweit sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Vertragsprodukte an einen anderen Ort als den Ort der Erstlieferung verbracht wurden.

(4) Für die Nutzung von Open Source Komponenten oder deren Konfigurationsdateien, die zusammen mit dem Vertragsprodukten ausgeliefert werden, ohne dass diese von Vertragsprodukten aktiviert, genutzt oder verlinkt werden, ist die Mängelgewährleistung des Lizenzgebers ausgeschlossen.

  1. Haftung

(1) Die Mängelgewährleistung des Lizenzgebers richtet sich ausschließlich nach vorstehender Ziffer 3.

(2) Für Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz gelten die folgenden Haftungsregelungen:

(a) Bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Lizenznehmer haftet der Lizenzgeber nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit den Ansprüchen eine Verletzung zugrunde liegt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, für eine vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsprodukte, für eine Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von dem Lizenzgeber übernommenen Garantie beruht. Soweit dem Lizenzgeber keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(b) Der Lizenzgeber haftet zusätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit er schuldhaft, also auch bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit, eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt; deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen kann. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(c) Der Lizenzgeber haftet gegenüber dem Lizenznehmer, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer Kardinalspflicht vorliegt in jedem Fall nur beschränkt bis maximal der Höhe der Lizenzgebühr. Diese Haftungsobergrenze gilt nicht für typischerweise vorhersehbare Schäden.

(3) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.

  1. Allgemeine Haftungsregelungen

(1) Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass vorstehende Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 4 in keinem Fall die gesetzlichen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz einschränken. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen, wird durch vorstehende Haftungsregelungen ebenfalls nicht berührt.

(2) Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vor einer ersten Verwendung der Vertragsprodukte prüfen muss, ob die Installation der Vertragsprodukte zu besonderen Interferenzen mit bereits installierter Software führen könnte, und weiter für eine Sicherung seiner Daten vor der ersten Installation und während des laufenden Betriebes zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.

(3) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehenden Haftungsregelungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.

(4) Soweit die Schadensersatzhaftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  1. Geheimhaltung

(1) Die Parteien einschließlich aller verbundenen Unternehmen, Tochterunternehmen, Niederlassungen, Berater, Mitarbeiter und aller ähnlichen Personen, Unternehmen oder natürlichen oder juristischen Personen verpflichten sich im Hinblick auf vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei (wie unten stehend definiert und ohne Rücksicht auf das Datum der ersten Bekanntgabe solcher vertraulichen Informationen), diese vertraulichen Informationen unbefristet geheim zu halten und nur insoweit im eigenen Unternehmen einschließlich aller verbundenen Unternehmen, Tochterunternehmen, Niederlassungen, Berater, Mitarbeiter und aller ähnlichen Personen, Unternehmen oder sonstigen natürlichen oder juristischen Personen zu verwerten/verwerten zu lassen oder selbst oder durch Dritte in sonstiger Weise zu nutzen/nutzen zu lassen, als dies zur Erfüllung von Pflichten einer Vertragspartei unumgänglich erfordert oder es sich um eine Weitergabe an beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater handelt.

(2) Im Rahmen dieses Vertrages gelten als vertrauliche Information, insbesondere jedes Betriebsgeheimnis und sonstige, nicht öffentlich zugängliche oder vertrauliche Informationen bezüglich Produkten, Prozessen, Know-how, Design, Formeln, Entwicklungen, Forschungen, Computerprogrammen, Datenbanken, anderer urheberrechtlich geschützter Werke oder im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der Parteien und deren Mitarbeiter, Berater, Lizenznehmer oder anderer den Parteien zuzuordnenden Personen, die im Rahmen des Lizenz- und/oder Wartungs- und Supportvertrag oder der Überlassung von Vertragsproduktenbekannt gegeben oder in sonstiger Weise in schriftlicher oder mündlicher Form mitgeteilt werden.

(3) Der Lizenznehmer erkennt an, dass vom Lizenzgeber im Rahmen dieses Vertrages im direkten Zusammenhang mit einem Vertragsprodukt bekannt gegebene vertrauliche Informationen (z.B. Schnittstelleninformationen, Quellcode, etc.) für diesen einen erheblichen Wert bzw. Geschäftswert darstellen und daher der Lizenzgeber bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Geheimhaltungsregelung erheblicher Schaden entstehen kann. Jeder Lizenznehmer verpflichtet sich daher hiermit für sich selbst, Schäden, die dem Lizenzgeber aus einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltene Geheimhaltungsverpflichtung entstehen, zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Lizenzgeber Anspruch auf Ersatz aller entstehenden Schäden aus dem Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung gegen den jeweiligen Lizenznehmer, wobei Schaden auch jedwede Folgeschäden, materielle und immaterielle Schäden sowie entgangenen Gewinn umfasst. Die in diesen AGB enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht durch einen oder einen diesen Parteien zuzuordnenden Dritten.

(4) Jede nach dieser Vereinbarung durch eine der Parteien bekannt gegebene Information ist und bleibt das alleinige und ausschließliche geistige Eigentum dieser Partei einschließlich aller Verwertungs- und sonstiger Nutzungsrechte. Mit der Bekanntgabe von Informationen an die jeweils anderen Parteien werden keine Rechte – gleich welcher Art – weder ausdrücklich noch stillschweigend an diese übertragen.

(5) Vorstehende Geheimhaltungsverpflichtungserklärung gem. Ziff. 6 Abs. 1 gilt nicht für solche Informationen,

(a) welche bereits vor Vertragsschluss gemeinfrei oder veröffentlicht waren,

(b) welche die jeweilige Partei bereits zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung besessen hat,

(c) welche aufgrund einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung zur Weitergabe freigegeben wurden.

Die Geheimhaltungsverpflichtung gem. Ziff. 6 Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn eine Partei gesetzlich, auf Grund eines rechtskräftigen Urteils eines deutschen Gerichtes oder behördlich verpflichtet ist, Informationen zu offenbaren, sofern eine solche Pflicht vor Offenlegung dem Vertraulichkeitsberechtigten schriftlich mitgeteilt wird. Vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtungserklärung gilt weiter nicht für Open Source Komponenten, soweit nach den jeweils gültigen Lizenzbestimmungen eine Offenlegung gestattet oder vorgeschrieben ist.

(6) Die Parteien werden durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch geeignete Verträge mit Mitarbeitern und Beratern und sonstigen Dritten, derer sich die Parteien zur Erfüllung im Rahmen dieses Vertrages bedienen, sicherstellen, dass die vorstehenden Geheimhaltungsregelungen eingehalten werden.

(7) Die Parteien verpflichten sich, der jeweils anderen Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung eines tatsächlichen oder drohenden unbefugten Gebrauchs oder Offenlegung von vertraulichen Informationen zu unterrichten und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um einen solchen Gebrach oder Offenlegung zu verhindern oder zu beenden.

  1. Fristlose Kündigung

Jede Vertragspartei hat unbeschadet aller sonstigen Ansprüche (z. B. Schadensersatzansprüche) das Recht auf fristlose Kündigung des Lizenz- oder des Wartungs- und Supportvertrages durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei, ohne dass die kündigende Partei eine weitere Mitteilung machen muss, falls die verletzende Partei eine Vertragsverletzung in einem solchen Maße begeht, dass es für die andere Partei nicht zumutbar ist, an den bestehenden Vereinbarungen festzuhalten. Dies gilt insbesondere, wenn:

  • eine abhilfefähige Verletzung nach den zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen begangen und innerhalb von 45 Tagen, nachdem die verletze Partei von der verletzenden Partei eine Mitteilung über diese Verletzung erhalten hat, keine Abhilfe geschaffen wurde;
  • eine nicht abhilfefähige Verletzung nach den zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen begangen wurde; oder
  • im Verhalten ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
  1. Datenschutz

(1) Der Lizenznehmer stimmt hiermit ausdrücklich zu, dass der Lizenzgeber Daten und Informationen über den Lizenznehmer (wie z.B. Namen, Adresse und E-Mail-Adresse) erhebt, speichert, verwendet und verarbeitet. Es wird darauf hingewiesen, dass, soweit sich der Lizenzgeber zur Erfüllung seiner vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten Dritter bedient, diesen die erhobenen Daten zur Erfüllung dieser Pflichten übertragen werden können. Beispiele für solche Dritte können sein: Reseller, Lieferunternehmen, Marketingbeauftragte sowie Finanzierungsunternehmen. Genauere, jeweils aktuelle Informationen zum Datenschutz werden durch den Lizenzgeber auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

(2) Für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften für die Inhalte, die der Lizenznehmer mit der Software bearbeitet, insbesondere bei Nutzung von SaaS, ist der Lizenznehmer allein verantwortlich. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber auf Besonderheiten des Datenschutzes im Zusammenhang mit seiner Softwarenutzung hinzuweisen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

  1. Force Majeure

(1) Leistungs-, Liefer- und Abnahmehindernisse infolge von Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, fehlender Rohstoffversorgung oder sonstiger Fälle höherer Gewalt im eigenen bzw. verbundenen Unternehmen oder Unternehmen, die mit der Ausführung Unteraufträgen betraut sind sowie durch Anordnungen von hoher Hand oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden, nicht in der Macht der Vertragsparteien liegt bzw. die auch mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht abgewendet oder ausgeglichen werden können, entbinden die Vertragspartner für die Dauer des Ereignisses von der Erfüllung der Vertragspflichten.

(2) Die an der Erfüllung des Vertrages gehinderte Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich unter Darlegung der sie an der Erfüllung des Vertrages hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie wird darüber hinaus alles in ihrer Macht stehende und wirtschaftlich Vertretbare unternehmen, um das Leistungs- bzw. Lieferungshindernis so schnell wie möglich zu beseitigen.

  1. Übertragbarkeit

Der Lizenz- und/oder Wartungs- und Supportvertrag sowie Ansprüche hieraus dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht ganz oder teilweise übertragen oder abgetreten werden, wobei jedoch die Zustimmung der anderen Partei nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden darf. Vorbehaltlich des bisher Ausgeführten, verpflichten die Bestimmungen und Bedingungen ebenfalls die Rechtsnachfolger und Übernehmer der Parteien und sind auch für diese wirksam.

  1. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Lizenz- und/oder Wartungs- und Supportvertrages sowie dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

(2) Die Nichteinhaltung einer Verpflichtung durch eine der Parteien darf nicht als Verzicht hierauf oder auf die Vereinbarung als Ganzes oder einer anderen Verpflichtung aus dem Lizenz- und/oder Wartungs- und Supportvertrages sowie dieser Bedingungen angesehen werden.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken soll eine wirksame und angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach der wirtschaftlichen Zielsetzung gewollt haben.

(4) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Hannover, sofern jede Partei Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(5) Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechtes, Anwendung. Ein Verbraucher kann sich trotz der Rechtswahl auf die für ihn günstigeren Regelungen seines Heimatrechts berufen. Die Anwendung der „Convention for the international sale of goods“ (CISG) vom 11.04.1980 in ihrer jeweils gültigen Fassung ist ausgeschlossen.

 

LIZENZ, NUTZUNGSUMFANG
  1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

Die nachfolgenden Bedingungen gelten zusätzlich für alle geschlossen Lizenzverträge über Vertragsprodukte zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer.

  1. Konditionen, Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Für die Einräumung der Nutzungsrechte nach dem Lizenzvertrag zahlt der Lizenznehmer an den Lizenzgeber das dort vereinbarte Nutzungsentgelt (Lizenzgebühr).

(2) Ist in dem jeweiligen Softwarelizenzvertrag vorgesehen, dass der Lizenznehmer Vertragsprodukte zugunsten von Dritten nutzen darf („Endkunden“), so muss er für jeden dieser Endkunden, für den er Dienste unter Nutzung der Vertragsprodukte erbringt, eine entsprechende Lizenzgebühr entrichten, welche auf Grundlage der jeweils aktuellen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Lizenzvertrages gültigen allgemeinen Preisliste des Lizenzgebers zu bestimmen ist.

(3) Alle Preise im Lizenzvertrag verstehen sich jeweils netto in der jeweils dort genannten Währung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Boni und Skonti werden nicht gewährt.

(4) Rechnungen werden nach Lieferung oder Bereitstellung des Vertragsproduktes erstellt und an den Lizenznehmer versandt. Als Zahlungsziel werden, soweit nichts anderes individuell vereinbart ist, 14 Tage ab Rechnungsstellung eingeräumt.

(5) Eine Aufrechnung des Lizenznehmers ist nur mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen statthaft.

(6) Zölle und ähnliche Abgaben hat der Lizenznehmer zu tragen. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er dafür verantwortlich ist, dass die Vertragsprodukte ordnungsgemäß in den Ländern außerhalb des Ortes des Ursprungserwerbs verzollt wurden, in denen sie genutzt werden und dass der Lizenznehmer für alle Steuern, Zölle und Gebühren haftet, die durch die eigene Weiterleitung bezogener Lizenzen und Medien vom Ort des Ursprungserwerbs in ein drittes Land entstehen.

(7) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber von jeder Haftung freizustellen und schadlos zu halten, die durch die Haftung aus gegenwärtiger oder zukünftiger Nichteinhaltung der Verpflichtungen des vorstehenden Absatzes durch den Lizenznehmer entsteht.

  1. Lieferung

(1) Zur Lieferung der Software gemäß dem Lizenzvertrag bei Softwarekauf beziehungsweise Softwaremiete erhält der Lizenznehmer einen persönlichen Zugang für den elektronischen Bezug der Software, welcher per E-Mail zugestellt wird. Die jeweils aktuelle Softwareversion kann dabei auch elektronisch über eine Internetverbindung bezogen werden.

(2) Bei SaaS erhält der Lizenznehmer die Zugangsdaten zur Nutzung auf elektronischem Wege (E-Mail) zugestellt.

  1. Nutzungsbedingungen

(1) Jede Vermietung (einschließlich Untervermietung), entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung bzw. Zurverfügungstellung an Dritte oder ein gewerblicher Weiterverkauf außerhalb der berechtigten Unternehmen der auf Grundlage dieser Vereinbarung erworbenen Vertragsprodukte oder des Zugangs hierzu ist nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers gestattet.

(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Vertragsprodukte für die erworbene Anzahl von Nutzern (die Anzahl/Art der erworbenen Nutzer ergibt sich aus dem Lizenzvertrag) zu nutzen, sofern der Lizenznehmer die Bestimmungen des Vertrages und diesen AGB einhält. Ferner ist der Lizenznehmer bei Softwarekauf und bei Softwaremiete berechtigt, von den Vertragsprodukten eine Sicherungskopie pro Volllizenz zu fertigen.

(3) Der Erwerb je einer Nutzerlizenz berechtigt dem Lizenznehmer bei Softwarekauf und bei Softwaremiete, die Vertragsprodukte auf je einer IT-Infrastruktur, egal ob es sich dabei um einen einzelnen Server oder um einen Serververbund handelt, zu installieren und einzusetzen.

(4) Eine Softwarekopie ist in Benutzung oder gilt als auf einem Computer genutzt, wenn diese Kopie in den temporären Speicher (z.B. Arbeitsspeicher) geladen oder auf einem permanenten Speichermedium (Festplatte, ROM oder ein anderes permanentes Speichermedium) installiert ist.

(5) Die Vertragsprodukte oder Teile der Vertragsprodukte dürfen weder kopiert, verändert, zurückübersetzt noch in andere Programme integriert werden ohne die ausdrückliche Zustimmung des Lizenzgebers. Die entsprechenden Regelungen der EG-Richtlinie vom 14. Mai 1991 bleiben unberührt.

(6) Der jeweilige bei Softwarekauf überlassene Zugang für ein Vertragsprodukt darf durch den Lizenznehmer außerhalb des Kreises der nutzungsberechtigten Personen bzw. Unternehmen ohne die Zustimmung des Lizenzgebers weder weitergegeben, weiterverkauft noch anderweitig zur Verfügung gestellt werden.

(7) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsprodukte nicht in einer Art und Weise oder in einem Land zu nutzen, in dem sie gegen dort anwendbares Recht verstoßen würden.

(8) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber von jeder Haftung freizustellen und schadlos zu halten, die durch die Haftung aus gegenwärtiger oder zukünftiger Nichteinhaltung der Verpflichtungen des vorstehenden Absatzes durch den Lizenznehmer entsteht.

(9) Für die Nutzung von Open Source Komponenten, die zusammen mit dem Vertragsprodukten ausgeliefert werden und die von Vertragsprodukten aktiviert, genutzt oder verlinkt werden oder auf die im Vertragsprodukt technisch in sonstiger Weise Bezug genommen wird, hat der Lizenzgeber die für die Nutzung dieser Komponenten notwendigen Rechte vom Berechtigten eingeholt beziehungsweise durch die für die Komponente geltenden Lizenzbestimmung eingeräumt erhalten; der Lizenznehmer hat ergänzend zum Lizenzvertrag und diesen AGB die für diese Komponenten geltenden Lizenzbestimmungen zu beachten, die jeweils bei der Komponente ausdrücklich aufgeführt und wiedergegeben sind.

(10) Für die Nutzung von Open Source Komponenten oder deren Konfigurationsdateien, die zusammen mit dem Vertragsprodukten ausgeliefert werden, ohne dass diese von Vertragsprodukten aktiviert, genutzt oder verlinkt werden, hat der Lizenznehmer für die Nutzung dieser Komponenten vom Urheber oder sonstigen Personen bzw. Unternehmen selbst das Recht zur Nutzung einzuholen und die für diese Komponenten geltenden Lizenzbestimmungen zu beachten.

  1. Schutzrechte Dritter

(1) Der Lizenzgeber sichert zu, dass die von ihm lizenzierten Vertragsprodukte frei von Schutzrechten Dritter (einschließlich gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten) sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch die Lizenznehmer am vertraglich vorgesehenen Installationsort einschränken oder ausschließen.

(2) Soweit Schutzrechte Dritter an einem Vertragsprodukt vorliegen oder geltend gemacht werden, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Vertragsprodukte in einem für den Lizenznehmer zumutbaren Umfang so abzuändern, dass keine Schutzrechtsverletzung vorliegt oder die Befugnis in rechtlich einwandfreier Form so zu erwirken, dass die Vertragsprodukte uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß genutzt werden können.

(3) Der Lizenzgeber stellt den jeweiligen Lizenznehmer von allen berechtigten Ansprüchen Dritter wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch Nutzung der Vertragsprodukte und damit verbundener, angemessener Kosten frei. Der Lizenzgeber übernimmt die primäre Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung ihrer Schutzrechte geltend machen. Der Lizenzgeber ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, die Rechtsverteidigung gegen Schutzrechtsbehauptungen Dritter auf eigene Kosten zu führen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet alle zumutbaren Anstrengungen vorzunehmen, um den Lizenzgeber bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen. Der Lizenznehmer ist nach Zustimmung des Lizenzgebers berechtigt, selbst die Rechtsverteidigung durchzuführen. In diesem Falle ist der Lizenzgeber verpflichtet, entstehende, angemessene Kosten zu tragen, sofern eine Schutzrechtsverletzung im Sinne dieser Ziffer vorlag.

(4) Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer von allen Ansprüchen frei, die an der Erstellung der Vertragsprodukte beteiligte Urheber gegenüber dem Lizenznehmer geltend machen.

(5) Vorstehendes gilt nicht für Open Source Komponenten; hier übernimmt der Lizenzgeber nur die Verpflichtung, dass für die Nutzung von Open Source Komponenten, die zusammen mit dem Vertragsprodukten ausgeliefert werden und die von Vertragsprodukten aktiviert, genutzt oder verlinkt werden oder auf die im Vertragsprodukt technisch in sonstiger Weise Bezug genommen wird, die für die Nutzung dieser Komponenten notwendigen Rechte vom Berechtigten eingeholt wurden, beziehungsweise durch die für die Komponente geltenden Lizenzbestimmung eingeräumt worden sind.

  1. Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung

(1) Diese Bedingungen treten am Tag der Unterzeichnung des Lizenzvertrages in Kraft, wobei der Tag der letzten Unterzeichnung durch eine Vertragspartei Ausschlag gebend ist.

(2) Bei Softwaremiete und Nutzung der Software im Rahmen von SaaS ist der Vertrag für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens fest abgeschlossen.

(3) Der Vertrag über Softwaremiete und Nutzung der Software im Rahmen von SaaS verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Vertragsjahres schriftlich die Kündigung des Vertrages erklärt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

  1. Abnahme von Anpassungen

Beauftragte Anpassungen und Beratungsleistungen gelten nach 30 Tagen ab Lieferung oder erfolgter Leistungserbringung als automatisch abgenommen, sofern der Vertragspartner nicht innerhalb dieser Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert und sofern der Vertragspartner ein Verbraucher ist, dieser auf diese Rechtsfolge schriftlich hingewiesen wurde.

 

Wartung und Support bei Softwarekauf
  1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

(1) Die nachfolgenden Bedingungen zu Wartung und Support gelten zusätzlich für den Lizenzgeber sowie für den Lizenznehmer, wenn im Lizenz- und/oder Wartungs- und Supportvertrag die Leistung von Wartung und Support vereinbart ist.

(2) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Bedingungen des Lizenz- und/oder Wartungsvertrages sowie dieser Bedingungen gewährt der Lizenzgeber dem jeweiligen Lizenznehmer eine Wartungs- und Supportberechtigung für die Vertragsprodukte.

(3) Eine Wartungsunterstützung besteht nur für Produkte, welche sich in dem aktuellen Versionsstand befinden.

  1. Wartung und Support

(1) Der Lizenzgeber übernimmt Leistungen nach Ziff. 1 Abs. 1 nur im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen für die vom Lizenznehmer erworbenen Volllizenzen; diese umfassen die Wartung inklusive Versions-Upgrade-Berechtigung und Support. Diese Leistungen kann der Lizenzgeber selbst oder durch Dritte erbringen.

(2) Die Serviceleistungen erfolgen zu den folgenden Servicezeiten. Mo.-Fr. 09:00-17:00 Uhr CET (ausgenommen an allgemeinen Feiertagen)

(3) Nicht in den vorgenannten Leistungen enthalten sind:

(a) Wartungs- und Supportleistungen außerhalb der geregelten Servicezeiten;

(b) Wartungs- und Supportleistungen für vom Lizenznehmer erworbene Vertragsprodukte, die nicht unter den vom Lizenzgeber vorgegebenen Einsatzbedingungen oder auf anderen, als vom Lizenzgeber als Voraussetzung für den Einsatz vom Lizenznehmer erworbener Vertragsprodukte empfohlenen IT-Systemen genutzt werden;

(c) Wartungs- und Supportleistungen für gelieferte Vertragsprodukte, die durch lizenznehmerseitige Programmierarbeiten oder sonstige Eingriffe verändert wurden oder sich seit über 30 Tagen nicht auf dem aktuell verfügbaren Versionsstand der Software befinden;

(d) Wartungs- und Supportleistungen für Programmteile, die nicht zur Originalfassung der vom Lizenznehmer erworbenen Vertragsprodukte gehören;

(e) Wartungs- und Supportleistungen für Programme und Programmteile, deren Funktion unmittelbar und/oder mittelbar von anderen Vertragsprodukten abhängt, es sei denn, zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber besteht auch für diese anderen Programme ein schriftlicher Wartungsvertrag;

(f) die Erstellung und Überlassung von Software oder eine Beratungstätigkeit hierüber oder über den Einsatz von Datenverarbeitungseinheiten, mit Ausnahme der Überlassung von Upgrade-Versionen von vom Lizenznehmer erworbenen Vertragsprodukten;

(g) Installation von Vertragsprodukten oder deren Bestandteile/Teilprogramme (insbesondere Patches) einschließlich Upgrades;

(h) zusätzliche Leistungen, insbesondere hinsichtlich der in lit. (f) und (g) genannten Leistungen, bedürfen einer vorherigen, gesonderten und schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien;

(i) für die Nutzung von Open Source Komponenten und deren Konfigurationen, die zusammen mit dem Vertragsprodukten ausgeliefert werden, ohne dass diese von Vertragsprodukten aktiviert, genutzt oder verlinkt werden oder auf die im Vertragsprodukt technisch in sonstiger Weise Bezug genommen wird.

(4) Bei Feststellung, Eingrenzung und Meldung von Fehlern oder sonstigen Mängeln hat der Lizenznehmer die zum Programm gehörige Anwendungsdokumentation und eventuelle Hinweise des Lizenzgebers oder dessen Partner zu beachten. Der Lizenznehmer trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Fehler oder sonstigen Mängel. Hierzu gehören insbesondere die Nutzung der aktuellsten Softwareversion, Anfertigung eines Mängelberichtes, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Dateien, Eingabe- und Ausgabedaten, von Zwischen- und Testergebnissen und anderen zur Veranschaulichung der Fehler oder sonstigen Mängel geeigneten Unterlagen.

(5) Der Lizenznehmer benennt bei Abschluss dieses Vertrages einen seiner Mitarbeiter verbindlich als Ansprechpartner des Servicepersonals des Lizenzgebers. Soweit sich dieser Ansprechpartner ändert, ist der Lizenznehmer verpflichtet, dem Lizenznehmer rechtzeitig, mindestens eine Woche vor der Änderung, eine schriftliche Mitteilung zukommen zu lassen und den neuen Ansprechpartner zu benennen.

(6) Rechte über Ideen, Verfahren, Konzeptionen und sonstigen Techniken, die in Ausführung der vertragsgemäßen Leistungen entstehen und in Arbeitsergebnisse im Rahmen der Wartung/Support eingehen, stehen dem Lizenzgeber zu. Dieser kann hierüber frei verfügen. Gleiches gilt für Know-how und Erfahrungen, die während der Ausführungen der vertragsgemäßen Servicearbeiten und der Nutzung ihrer Ergebnisse gewonnen werden. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer jedoch das einfache, nicht ausschließliche sowie zeitlich und räumlich beschränkte Recht ein, im Rahmen der Wartungs- und Supportleistungen angefallene Arbeitsergebnisse als Teil der durch den Lizenznehmer erworbenen Vertragsprodukte für die Dauer des für diese geltenden Lizenzvertrages unter den Bedingungen des Lizenzvertrages und dieser Bedingungen zu nutzen.

  1. Konditionen, Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Als Entgelt für die Leistungen gemäß vorstehender Ziffer 2 zahlt der Lizenznehmer an den Lizenzgeber ein Wartungs- und Supportentgelt gem. folgendem Berechnungsmodus:

(a) Das jährliche Wartungs- und Supportentgelt beträgt 25% bezogen auf die im Lizenzvertrag vereinbarte Lizenzgebühr.

(b) Das Wartungs- und Supportentgelt für Nutzungslizenzen, die durch nachträgliche Bestellung zu den im Lizenzvertrag genannten Vertragsprodukten ergänzend bestellt werden, wird jeweils entsprechend lit. (a) anteilig für die Restlaufzeit des jeweiligen Vertragsjahres berechnet, in dem die Nachlieferung ausgeführt wird. Die Restlaufzeit wird tagesaktuell abgerechnet. Zu Beginn eines folgenden Vertragsjahres wird dann das Folgeentgelt jeweils jährlich gemäß vorstehendem Absatz a) erhoben.

(2) Das Wartungs- und Supportentgelt versteht sich jeweils netto in der jeweils im Lizenzvertrag genannten Währung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Boni und Skonti werden nicht gewährt.

(3) Das Wartungs- und Supportentgelt wird jeweils am ersten Tag eines Vertragsjahres ermittelt und für das Vertragsjahr im Voraus in Rechnung gestellt. Als Zahlungsziel werden, soweit nichts anderes individuell vereinbart ist, 14 Tage ab Rechnungsstellung eingeräumt.

(4) Eine Aufrechnung des Lizenznehmers ist nur mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen statthaft.

  1. Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung

(1) Diese Bedingungen treten am Tag der Unterzeichnung des Lizenzvertrages und/oder Wartungsvertrages in Kraft, wobei der Tag der letzten Unterzeichnung durch eine Vertragspartei ausschlaggebend ist.

(2) Der Wartungs- und Supportvertrag ist für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens fest abgeschlossen.

(3) Der Wartungs- und Supportvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Vertragsjahres schriftlich die Kündigung des Wartungs- und Supportvertrages erklärt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(4) Sollte der Wartungs- und Supportvertrag gekündigt werden, wobei die Software weiterhin genutzt wird, besteht kein Anspruch mehr auf die Wartung, Versions-Upgrades, Support oder die damit verbundene Beseitigung von Fehlern oder sonstigen Mängeln, die nicht auf einem Mangel der Software beruhen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen workspace.pm – Stand: 11.03.2022

TRUECARE GmbH

Kronenstraße 13
30161 Hannover

Geschäftsführer:
Dipl.-Kfm. Berekat Karavul

T: +49 (0) 511 876505-0
F: +49 (0) 511 876505-20

www.truecare.de

Steuer-Nr. 25 210 19547
HRB 204 652, Amtsgericht Hannover

Ust-ID: DE267280504

Menü